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   VG Regensburg, 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573   

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VG Regensburg, 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 (https://dejure.org/2004,67913)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 (https://dejure.org/2004,67913)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10. November 2004 - RN 1 K 04.1573 (https://dejure.org/2004,67913)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Stuttgart, 28.05.2020 - 14 K 20290/17

    Pflicht einer ehemaligen Bürgermeisterin und eines ehemaligen Kämmerers zum

    Dem Dienstherrn steht es frei, einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Bediensteten - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege mittels allgemeiner Leistungsklage geltend zu machen (vgl. auch: VG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2016 - 9 K 3717/14 - juris, Rn. 29; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 11).

    Darüber hinaus liegt eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1 darin begründet, dass sie - entgegen der Vorschrift des § 114 Abs. 5 Satz 1 GemO - trotz mehrfacher Erinnerungen seitens der GPA und der Rechtsaufsichtsbehörde sowie entsprechender Ankündigungen ihrerseits, Stellungnahmen hinsichtlich der in den Prüfungsberichten 2006 und 2010 enthaltenen, die Jahresrechnungen betreffenden, unerledigten Feststellungen nicht abgegeben hat, so dass das Landratsamt B. mit Schreiben vom 29.01.2014 letztlich nur eine eingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 GemO hat erteilen können (vgl. zur Dienstpflichtverletzung im Falle der Zusicherung künftiger Beachtung auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 21).

    Einer Erstreckung auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens bedarf es hingegen nicht (BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 15.98 - juris, Rn. 23, VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Als für die Behebung dieser Missstände verantwortliche Bürgermeisterin (hierzu siehe oben) hätte es ihr zudem einleuchten müssen, dass sie sich über einschlägige Vorschriften (hier insbesondere: §§ 95, 95 b, 114 Abs. 5 sowie § 116 GemO) Kenntnis zu verschaffen, diese Gesetze zu beachten sowie deren Beachtung durch die Verwaltung zu überwachen hatte (vgl. hierzu auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 25).

    Sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben - der Beklagte zu 2 hat sich hierzu nicht geäußert -, zeigt dies vielmehr, dass die Beklagte zu 1 ohne Weiteres auf den Beklagten zu 2 vertraut hat, anstatt ihrer Führungsaufgabe gerecht zu werden (vgl. zu dieser Konstellation auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 16).

    Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier tatrichterlicher Überzeugung zu treffen, § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 06.04.1976 - VI ZR 246/74 - juris, Rn. 117; VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 27).

    Es darf also nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass die konkrete Pflichtverletzung die jeweilige Schadensfolge ausgelöst hat (Metzler-Müller, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, BeamtStG, 4. Auflage, § 48, Rn. 3.5 m.w.N.; vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris, Rn. 27).

  • VG Regensburg, 18.01.2019 - RN 1 K 14.2132

    Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter

    Denn diese Frage kann und muss letztlich nicht im Rahmen des Schadensersatzverfahrens, sondern erst im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, in dem die Schuldnerschutzvorschriften nach §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit auch VG Regensburg, U.v. 10.11.2004 - RN 1 K 04.1573 - juris).
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